Seit 2009 gelten neue Regeln für Erbschaften und Schenkungen: Familien profitieren, entferntere Verwandte und Freunde zahlen mehr.
Seit 2009 werden Immobilien bei Erbschaft oder Schenkung mit dem vollen Verkehrswert angesetzt. Nach altem Recht zog der Fiskus nur etwa 60 Prozent davon zur Berechnung der Steuer heran. Damit setzt das neue Recht ein Urteil des Bundes-Verfassungsgerichts um, wonach alle Vermögens-Arten gleich besteuert werden müssen.
Selbst genutzte Immobilien werden steuerfrei an Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner vererbt. Voraussetzung ist, dass der Erbe zehn Jahre lang selbst in der Wohnung oder dem Haus lebt. Auch Kinder oder Enkel erben Immobilien mit einer Wohnfläche bis zu 200 Quadratmetern steuerfrei, wenn sie mindestens zehn Jahre lang darin wohnen. Größere Objekte werden anteilig besteuert.
Selbst wenn Ehepartner oder Kinder die geerbte Immobilie nicht selbst nutzen, profitieren sie von hohen Freibeträgen. Das ist bei entfernteren Angehörigen oder Freunden anders. Sie versteuern jetzt den höheren Verkehrswert. Ihre Freibeträge wurden zwar angehoben, sind aber vergleichsweise gering. Und die Steuersätze beginnen mit 15 Prozent statt bisher 12 Prozent (Steuerklasse II) oder 30 statt 17 Prozent (Steuerklasse III).
Mit dem neuen Erbschaftsteuer-Recht gelten für Ehepartner, Kinder, Enkel und Eltern deutlich höhere Freibeträge. Den größten Sprung gibt es für eingetragene Lebenspartner. Ihr Freibetrag steigt von 5.200 Euro auf 500.000 Euro.
| Freibetrag neu | Freibetrag alt | ||
| Steuerklasse I | Ehepartner | 500.000 | 307.000 |
| Kinder | 400.000 | 205.000 | |
| Enkel | 200.000 | 51.200 | |
(Groß-)Eltern, im Erbfall |
100.000 | 51.200 | |
| Steuerklasse II | (Groß-)Eltern, bei Schenkung |
20.000 | 10.300 |
| Geschwister | 20.000 | 10.300 | |
Nichten und Neffen |
20.000 | 10.300 | |
| Geschiedene | 20.000 | 10.300 | |
| Steuerklasse III | Eingetragener Lebensgefährte |
500.000 | 5.200 |
| Sonstige | 20.000 | 5.200 |
Neben den allgemeinen Freibeträgen für Erbschaften und Schenkungen bleiben Hausrat und bewegliche Güter wie Autos, Wohnmobile oder Boote in bestimmten Grenzen steuerfrei. Ein zusätzlicher Versorgungs-Freibetrag gilt für Ehepartner, Kinder bis 27 Jahre und eingetragene Lebenspartner, allerdings nur bei Erbschaften.
Erben werden je nach Verwandtschafts-Verhältnis zum Erblasser in drei verschiedene Steuerklassen eingeteilt. Für Erben oder Beschenkte in den Steuerklassen II und III gelten seit Januar 2009 deutlich höhere Steuersätze als nach altem Recht. Mit dem Anfang 2010 in Kraft getretene Wachstumsbeschleunigungs-Gesetz wurden die Steuersätze für Erben der Steuerklasse II wieder etwas gesenkt.
| Neues Recht | Altes Recht | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Steuerpflichtiges Erbe bis ... Euro | Steuern in % bei Steuerklasse | Steuerpflichtiges Erbe bis ... Euro | Steuern in % bei Steuerklasse | ||||
| I | II | III | I | II | III | ||
| 75.000 | 7 | 15 | 30 | 52.000 | 7 | 12 | 17 |
| 300.000 | 11 | 20 | 30 | 256.000 | 11 | 17 | 23 |
| 600.000 | 15 | 25 | 30 | 512.000 | 15 | 22 | 29 |
| 6.000.000 | 19 | 30 | 30 | 5.113.000 | 19 | 27 | 35 |
| 13.000.000 | 23 | 35 | 50 | 12.783.000 | 23 | 32 | 41 |
| 26.000.000 | 27 | 40 | 50 | 25.565.000 | 27 | 37 | 47 |
| > 26.000.000 | 30 | 43 | 50 | > 25.565.000 | 30 | 40 | 50 |
Bei der Bewertung von Erbe oder Schenkung gilt das sogenannte Stichtagsprinzip: Das Vermögen wird mit dem Wert angesetzt, den es am Todes- beziehungsweise Schenkungstag hatte.
| Bargeld, Bank- und Sparguthaben | Nominalwert am Stichtag zuzüglich der bis dahin angefallenen Zinsen |
| Börsennotierte Wertpapiere | Kurswert am Stichtag zuzüglich der bis dahin angefallenen Kapital-Erträge |
| Fonds-Anteile | Rücknahmepreis am Stichtag zuzüglich der bis dahin angefallenen Kapital-Erträge |
| Edelmetalle wie Gold, Silber | Kurswert am Stichtag |
| Sachwerte wie Hausrat, Auto, Schmuck, Antiquitäten, Sammlungen, Kunst | Verkehrswert (möglicher Verkaufspreis) |
| Immobilien | Verkehrswert (wird anhand verschiedener, standardisierter Verfahren ermittelt; der Erbe kann auf eigene Kosten einen niedrigeren tatsächlichen Wert nachweisen) |
| Kapitalbildende Lebensversicherung | Erbschaft: ausgezahlte Versicherungs-Summe, Schenkung: Rückkaufwert |
| Lebenslange Renten und Nutzungsrechte | Kapitalwert (ergibt sich aus dem Jahreswert multipliziert mit einem vorgegebenen Faktor) |
Eventuell vorhandene Schulden reduzieren den Nachlass. Das können Hypotheken, Darlehen, Ratenkredite bei Banken oder Händlern sowie Steuerschulden sein. Auch Verbindlichkeiten wie die laufende Miete bis zum Ende der Kündigungsfrist werden vom Nachlass abgezogen. Ein weiterer Minusposten sind die Kosten für die Beerdigung.
Angenommen, eine Frau hinterlässt ein Haus mit einem Wert von 250.000 Euro. Dazu kommen Hausrat in Höhe von 20.000 Euro und 60.000 Euro Sparguthaben. Die gesamte Erbschaft hat damit einen Wert von 330.000 Euro.
Für Ehegatten, Kind oder eingetragenen Lebenspartner bliebe eine Erbschaft im Wert von 330.000 Euro dank hoher Freibeträge steuerfrei. Das gilt sogar unabhängig davon, ob die Erben das Haus selbst bewohnen würden.
Eine Schwester oder eine Freundin hätten deutlich niedrigere Freibeträge, gleichzeitig gelten für sie höhere Steuersätze. Geschwister würden für dieselbe Erbschaft 54.600 Euro an den Staat zahlen, Freunde sogar 81.900 Euro. Noch nicht berücksichtigt sind dabei die Kosten für die Beerdigung. Diese würden das zu versteuernde Erbe noch einmal etwas reduzieren.